Update zur Energie- und Klimapolitik

Photovoltaik
Einnahmen aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen sind künftig steuerfrei. © Pixabay / Torsten Simon

Handel und Immobilien
Resilienz

Susanne Müller

Kürzlich stellte der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) die energie- und klimapolitischen Neuerungen im Immobilienbereich vor. Jonathan Speer, Referent Energie- und Klimaschutzpolitik beim ZIA, erklärt, was in diesem Jahr wichtig ist.

Gas, Strom, erneuerbare Energien: In vielen Bereichen sind neue gesetzliche Regelungen im Energiebereich in Kraft getreten. Das betrifft nicht nur Bestandshalter, sondern auch Projektentwickler und Retailer. Von Energiepreisbremsen bis zur CO2-Kostenaufteilung hat der Gesetzgeber einiges in Gang gesetzt. Was greift wann? Jonathan Speer hat die Fakten zusammengetragen.

Energiepreisbremsen

Die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom greifen seit dem 1. Januar 2023. Dabei werden Teile der Energiekosten gedeckelt, um die kriegsbedingten Energiemehrkosten teilweise abzumildern. Eine Übersicht zu den Hilfen und den Höchstgrenzen sind in der nebenstehenden Grafik zu sehen.

CO2-Kostenaufteilung

Die CO2-Kosten, welche aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) oder des EU-Emissionshandels (EU-ETS) entstehen, werden im Wohnbereich mithilfe eines Stufenmodells zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Grundlage ist hier der Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung. Bei Nicht-Wohngebäuden besteht, soweit nicht anders vereinbart, eine pauschale 50:50-Aufteilung. Hier soll bis 2025 ebenfalls ein Stufenmodell entwickelt werden, bei dem der ZIA sich aktiv einbringen wird. Die Kostenaufteilung erfolgt durch die jährliche Heizkostenabrechnung.“

Hydraulischer Abgleich

Bei Gaszentralheizungssystemen muss bis zum 30. September 2023 ein hydraulischer Abgleich bei Nichtwohngebäuden mit einer Fläche von mehr als 1000 Quadratmetern Heizfläche und bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten erfolgen. Bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohnungen muss der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 erfolgen. Dies entfällt, wenn die Heizung bereits hydraulisch abgeglichen wurde oder ein Austausch der Heizung bevorsteht.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Die erste GEG-Novelle stellt höhere energetische Anforderungen an den Neubau und ist zum 1. Januar in Kraft getreten. Neubauten müssen jetzt den EH55-Standard statt des bisher geltenden Standards EH70 erfüllen. Gleichzeitig wird die Anrechnung von am Gebäude erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien auf den Primärenergiebedarf vereinfacht.

Die zweite GEG-Novelle mit der Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe soll zum nächsten Jahr in Kraft treten. Die dritte GEG-Novelle mit der Umsetzung von europäischen Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ist für 2025 geplant.

Bundesförderung für effiziente Gebäude im Bestand (BEG)

Der Wärmepumpenbonus für die Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude wird von fünf auf zehn Prozentpunkte angehoben. Des Weiten wird der Wärmepumpenbonus nicht nur bei der Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude 55 und 40, sondern auch schon bei einer Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude 70 EE nutzbar sein.

Für Wohngebäude wird ein neuer Bonus für die „Serielle Sanierung“ in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt, der bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 55 oder 40 zusätzlich in Anspruch genommen werden kann. Bei gemeinsamer Beantragung von Wärmepumpe und serieller Sanierung ist der Bonus in Summe auf 20 Prozentpunkte gedeckelt.

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Im neuen EEG 2023 sind die Ausbaupfade für Wind- und Solaranlagen deutlich erhöht worden, ebenso wie die Vergütung für Solaranlagen. Die Abschaffung der EEG-Umlage wurde in den letzten Sommer vorgezogen. Genauso wurde im Sommer im EEG festgelegt, dass erneuerbare Energien im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Damit besitzen sie gesetzlichen Vorrang bei Interessenskonflikten.
Jahressteuergesetz

Im Jahressteuergesetz 2022 wurde die Besteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen mit einer Maximalleistung von 30 kW vereinfacht. Damit sind die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien künftig steuerfrei. Die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten im Gegensatz zur Umsatzsteuer bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022.